Seit 1. August 2020 haben asymptomatische Reiserückkehrer aus dem Ausland die Möglichkeit, sich kostenfrei auf das Coronavirus SARS-CoV-2 testen zu lassen.
Dies hat das Bundesgesundheitsministerium mit der Anpassung der Rechtsverordnung zum Anspruch auf eine SARS-CoV-2-Testung am 31. Juli 2020 beschlossen. Mit der Ausweitung der Testung verfolgt die Bundesregierung also die Minimierung des Verschleppungsrisikos durch Reisende.
Neu seit dem 1. August 2020 gilt:
Alle Personen, die sich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben, haben innerhalb der ersten 72 Stunden nach Einreise den Anspruch auf einen kostenfreien SARS-CoV-2-PCR-Test. Diese Testung kann in einer Arztpraxis, beim Gesundheitsamt oder bei zentralen Testzentren und -stationen der Kassenärztlichen Vereinigung, an Flughäfen oder Bahnhöfen erfolgen. Eine kostenfreie einmalige Wiederholungstestung pro Einzelfall ist möglich, wenn dies vom Gesundheitsamt angeordnet wird.
Ebenfalls können sich alle Personen freiwillig und kostenfrei auf das Coronavirus testen lassen, die sich in einem Gebiet (In- oder Ausland) aufhalten oder aufgehalten haben, in dem laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts ein erhöhtes Infektionsrisiko festgestellt wurde (d.h. wenn in einem ununterbrochenen Zeitraum von sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner dieses Gebiets sich mehr als 50 Personen neu mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert haben).
Die Laboranforderung soll auf dem überarbeiteten Muster OEGD erfolgen. Als Übergangslösung kann die Laboranforderung mit Muster 10C erfolgen.
Tragen Sie das Wort "Rückkehrer" handschriftlich unter die Zeile "Testung nach Meldung erhöhtes Risiko durch Corona-Warn-App" ein. Die Felder "Test nach Meldung" oder "Diagnostische Abklärung" sind nicht zu markieren.
Sollte das Formular Muster 10 C nicht verfügbar sein, ist das Muster 10 mit entsprechendem Hinweis auf den Testanlass zu verwenden.
Weiterführende Links:
Fallbeispiele: https://www.kvb.de/praxis/qualitaet/hygiene-und-infektionspraevention/infektionsschutz/coronavirus/
Kassenärztliche Bundesvereinigung, Praxisnachrichten vom 31.07.2020