Poliomyelitis (als Verdacht gilt jede akute schlaffe Lähmung, außer wenn traumatisch bedingt)
Pest
Tollwut
Typhus abdominalis/Parathyphus
Namentliche Meldung bei Erkrankung und Tod:
behandlungsbedürftige Tuberkulose (auch ohne bakteriologischem Nachweis)
Namentliche Meldung bei Krankheitsverdacht und Erkrankung an:
mikrobielle Lebensmittelvergiftung bzw. akute infektiöse Gastroenteritis, wenn Umgang mit Lebensmitteln (§ 42 IfSG) bzw. zwei oder mehrere gleichartige Erkrankungen mit epidemischem Zusammenhang auftreten
Namentliche Meldung bei:
Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung
Verletzung eines Menschen durch ein tollwuterkranktes -verdächtiges oder -ansteckungsverdächtiges Tier sowie das Berühren eines solchen Tieres oder Tierkörpers
Auftreten einer bedrohlichen Erkrankung oder Auftreten von zwei oder mehr gleichartigen Erkrankungen mit epidemischem Zusammenhang (wahrscheinlich, vermutet), wenn Hinweis auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit und Krankheitserreger als Ursache in Betracht kommen, die nicht in § 7 genannt sind.
Verweigerung oder Abbruch einer notwendigen Behandlung
Nichtnamentliche Meldung als Ausbruch bei:
gehäuftes Auftreten nosokomialer Infektionen mit wahrscheinlichem oder vermuteten epidemischen Zusammenhang